§ 40 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Zweiter Unterabschnitt – Rechte der betroffenen Person
§ 40 ThürDSG – Allgemeiner Informationsanspruch (Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680)
Der Verantwortliche stellt in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung:
- 1.
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten,
- 4.
das Bestehen des Rechts nach § 8, den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, und
- 5.
die Erreichbarkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz.