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§ 4 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen → Zweiter Unterabschnitt – Aufsichtsbehörde

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürDSG – Rechtsstellung und Verschwiegenheitspflicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Artikel 51 bis 54 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 41 bis 44 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und zugleich Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz sieht von allen mit den Aufgaben seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner Amtszeit keine andere mit seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Er darf insbesondere kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie seine Mitarbeiter sind sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 3 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung. Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter sowie die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage und der Auskunftserteilung in eigener Verantwortung. Der Nachfolger im Amt entscheidet über die in Satz 2 genannten Entscheidungen für seine Vorgänger.

(6) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sind die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse nötige personelle, technische, finanzielle Ausstattung sowie Räumlichkeiten und Infrastruktur zur Verfügung zu stellen; entsprechende Haushaltsmittel sind im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Er untersteht der Finanzkontrolle durch den Rechnungshof nur, soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(7) Die Besetzung der Personalstellen kann nur auf Vorschlag des Landesbeauftragten für den Datenschutz erfolgen. Seine Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur mit seinem Einvernehmen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden; er ist ihr Dienstvorgesetzter, sie sind in ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an seine Weisungen gebunden.