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§ 29 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für die Verarbeitung zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Dritter Unterabschnitt – Besondere Verarbeitungssituationen

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürDSG – Zweckbindung von personenbezogenen Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen (Artikel 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679)

(1) Erfolgt die Datenverarbeitung durch eine öffentliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen ist, dürfen die Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufspflicht übermittelt worden sind, von ihr nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie die Daten erhalten hat.

(2) Die Weiterverarbeitung für einen anderen Zweck ist zulässig, wenn die Änderung des Zwecks durch eine besondere Rechtsvorschrift nach Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 zugelassen ist. § 17 Abs. 2 findet keine Anwendung.