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§ 14 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen → Dritter Unterabschnitt – Datenschutzbeauftragter

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürDSG – Stellung des Datenschutzbeauftragten (Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle ihre mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Die öffentliche Stelle unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 15, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte ist in seiner Funktion dem Leiter der öffentlichen Stelle unmittelbar unterstellt und ist diesem gegenüber berichtspflichtig. Der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.

(6) Der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf sie zulassen, verpflichtet, soweit er hiervon nicht durch die betroffene Person befreit wird. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

(7) Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen und dem Datenschutzbeauftragten für die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 hinreichend Arbeitszeit verbleibt.