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§ 10 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen → Zweiter Unterabschnitt – Aufsichtsbehörde

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürDSG – Weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstellt einen Jahresbericht zu seiner Tätigkeit nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/680. Dieser ist als elektronisches Dokument zu veröffentlichen und dem Landtag und der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.

(2) Der Ministerpräsident führt eine Stellungnahme der Landesregierung zu dem Bericht nach Absatz 1 herbei und legt diese innerhalb von vier Monaten dem Landtag vor.

(3) Der Bericht nach Absatz 1 ist im Beirat beim Landesbeauftragten für den Datenschutz vorzuberaten.

(4) Der Landtag oder die Landesregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz unbeschadet seiner Unabhängigkeit ersuchen,

  1. 1.

    zu datenschutzrechtlichen Fragen Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten oder

  2. 2.

    datenschutzrechtliche Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen.