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Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale
(Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)

In der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465, 562)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) (1)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Aufgabe der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes1
Kulturdenkmale2
Denkmalpflegepläne3
Denkmalbuch4
Eintragungsverfahren5
  
Zweiter Abschnitt 
Erhaltung von Kulturdenkmalen 
  
Öffentliche Planungen und Maßnahmen6
Erhaltungspflicht7
Anzeigepflichten8
Auskunfts- und Duldungspflichten9
Zugang zu Kulturdenkmalen10
Durchsetzung der Erhaltung11
  
Dritter Abschnitt 
Schutz von Kulturdenkmalen 
  
Allgemeine Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden12
Erlaubnis13
Erlaubnisverfahren14
Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen15
  
Vierter Abschnitt 
Zusätzliche Vorschriften für Bodendenkmale 
  
Zufallsfunde16
Schatzregel17
Nachforschungen18
Archäologische Schutzgebiete19
Nutzungsbeschränkungen20
Ablieferung21
  
Fünfter Abschnitt 
Kosten 
  
Kosten21a
  
Sechster Abschnitt 
Denkmalbehörden 
  
Denkmalschutzbehörden22
Zuständigkeiten23
Denkmalfachbehörde24
Denkmalrat25
Ehrenamtliche Mitarbeiter26
  
Siebenter Abschnitt 
Enteignung, Entschädigung und Ordnungswidrigkeiten 
  
Enteignung27
Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen28
Bußgeldbestimmungen29
  
Achter Abschnitt 
Verfahrens- und Ausführungsbestimmungen 
  
Vorkaufsrecht30
Steuerbescheinigungen31
Religionsgemeinschaften32
(weggefallen)33
Ausführungsvorschriften34
  
Neunter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsbestimmung34a
Gleichstellungsbestimmung35
(In-Kraft-Treten)36
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 129 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) gelten Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz jeweils in männlicher und weiblicher Form.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.