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§ 77 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Vollstreckung und Wirksamwerden der disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Kosten und Aufwendungen, Verwertungsverbot, Begnadigung

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 77 ThürDG – Kosten und Aufwendungen

(1) Als Auslagen werden die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten, die Auslagen des nach § 34 Abs. 2 bestellten Bevollmächtigten, die Auslagen des nach § 17 bestellten Vertreters und die Auslagen, die nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes gefordert werden, erhoben.

(2) Soweit der Dienstherr die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er dem Beamten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu erstatten. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedient, sind dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig; darüber hinausgehende Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur dann erstattungsfähig, wenn das jeweils zuständige Disziplinarorgan sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache für notwendig erklärt. Soweit der Beamte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er dem Dienstherrn die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu erstatten.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für das behördliche Disziplinarverfahren.

(4) Die dem Beamten auferlegten Kosten und die von ihm zu erstattenden Aufwendungen können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag, von den nach § 43 Abs. 6 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.

(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.