§ 69 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Fünfter Abschnitt – Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69 ThürDG – Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem im Disziplinarverfahren ergangenen Urteil
- 1.ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
- 2.ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.