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§ 62 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Erster Unterabschnitt – Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 62 ThürDG – Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, Beschluss, Urteil

(1) Nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Der Beschluss nach Satz 1 steht einem Urteil gleich. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 8 gegeben ist. § 130a VwGO findet keine Anwendung.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung. Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.

(3) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.