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§ 6 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürDG – Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, so bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge, mindestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres seit Verhängung der Kürzung der Dienstbezüge, darf der Beamte nicht befördert werden. In der Entscheidung kann der Zeitraum verkürzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Die wesentlichen Gründe für eine Verkürzung des Zeitraums sind in der Disziplinarverfügung darzulegen.

(3) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG. Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge ist eine Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt bei einem neuen Dienstherrn ausgeschlossen.