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§ 53 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Unterabschnitt – Disziplinarklage

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 53 ThürDG – Beweiserhebung

(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Aussagepflicht als Zeuge, die Pflicht als Sachverständiger Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige finden entsprechende Anwendung. § 34 gilt entsprechend; eines Antrags bedarf es nicht.

(2) Beweisanträge des Dienstherrn sind bereits in der Klageschrift aufzuführen. Beweisanträge des Beamten sind von diesem innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder Nachtragsklage zu stellen. Wird der Beweisantrag nicht innerhalb der Frist gestellt, so kann das Verwaltungsgericht diesen Antrag unberücksichtigt lassen, wenn es zu der Überzeugung kommt, dass durch die Berücksichtigung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.