§ 52 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Unterabschnitt – Disziplinarklage
§ 52 ThürDG – Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Verwaltungsgericht kann solche Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind, aus dem Disziplinarverfahren ausklammern. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.