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§ 50 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Unterabschnitt – Disziplinarklage

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürDG – Disziplinarklage, Nachtragsklage

(1) Die Disziplinarklage ist bei dem Verwaltungsgericht zu erheben. Sie bedarf der Schriftform. Die Klageschrift hat die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die anderen für die Entscheidung, insbesondere die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufzuführen. Mit der Klageschrift sind die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen. Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt ist.

(3) Neue Handlungen, die nicht bereits Gegenstand einer beim Verwaltungsgericht anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsklage in das Verfahren einbezogen werden. Erachtet der Dienstherr es für notwendig, dass neue Handlungen in das laufende Verfahren einbezogen werden, so teilt er dies dem Verwaltungsgericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, mit. Das Verwaltungsgericht setzt das Disziplinarverfahren aus und bestimmt für die Erhebung der Nachtragsklage eine Frist. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss. Das Verwaltungsgericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens absehen, wenn die neuen Handlungen für die Bemessung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung den Abschluss des Disziplinarverfahrens erheblich verzögern würde; Satz 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 6 kann wegen der neuen Handlung bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder eines Beschlusses nach § 55 Abs. 1 Nachtragsklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch in einem neuen eigenständigen Disziplinarverfahren verfolgt werden. Wird nicht innerhalb der nach den Sätzen 3 und 4 gesetzten Frist Nachtragsklage erhoben und darüber hinaus auch nicht die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens beantragt, entscheidet das Verwaltungsgericht über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens; Satz 5 gilt entsprechend. Wird das Disziplinarverfahren fortgesetzt, gelten die Sätze 7 und 8 entsprechend.

(4) Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage an den Beamten und bestimmt eine Frist, in der er sich schriftlich äußern kann. Zugleich weist er den Beamten auf die Fristen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.