Gesetze

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§ 48 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürDG – Ausschluss der Richter

Für den Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramts gilt § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 entsprechend.