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§ 44 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Fünfter Abschnitt – Widerspruchsverfahren

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürDG – Widerspruchsverfahren, Widerspruchsbescheid, Kosten, Rechtsbehelf

(1) Vor Erhebung der Klage durch den Beamten ist ein Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) durchzuführen. Für die Frist und Form gilt § 70 VwGO entsprechend.

(2) Die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten der nach § 14 Abs. 2 zuständige Dienstvorgesetzte erlässt einen schriftlich begründeten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid; die angefochtene Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Unberührt davon bleibt die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 40 Abs. 3 zu treffen. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung, so kann im Widerspruchsbescheid der Widerspruch zurückgewiesen, die Disziplinarverfügung aufgehoben oder zugunsten des Beamten abgeändert werden. Durch den Widerspruchsbescheid kann das Disziplinarverfahren auch eingestellt werden, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, aber die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt scheint. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 Satz 4. Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Kosten, die durch einen Antrag des Beamten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand entstanden sind, fallen diesem zur Last. Im Übrigen können dem Beamten nur solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.

(4) Gegen die ursprüngliche Entscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, kann der Beamte vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO gilt entsprechend.

(5) Der obersten Dienstbehörde ist der Widerspruchsbescheid, sofern er von einer nachgeordneten Behörde erlassen worden ist, unverzüglich bekannt zu geben. Sie kann ihn, wenn darin über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben, in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder für die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.