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§ 43 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Vierter Abschnitt – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltungvon Bezügen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürDG – Einbehaltung von Bezügen, Rechtsbehelf

(1) Gleichzeitig mit oder nach der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kann von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass ein Teil, höchstens die Hälfte, der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 ThürBG erfolgen wird. Bei einem Ruhestandsbeamten kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass bei ihm ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Anhörung des Beamten vor der Anordnung der Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts richtet sich nach § 28 ThürVwVfG.

(2) Die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Die Einbehaltung von Bezügen endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens; die §§ 48, 49 ThürVwVfG bleiben unberührt.

(3) Die Einbehaltung von Dienstbezügen erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet.

(4) Der Beamte kann die Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen, der Ruhestandsbeamte die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt beantragen. § 42 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Die einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. 1.

    im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt worden ist,

  2. 2.

    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,

  3. 3.

    das Disziplinarverfahren aufgrund des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder

  4. 4.

    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder 8 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(6) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 5 unanfechtbar abgeschlossen, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.