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§ 34 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Anhörung des Beamten, Ermittlungen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürDG – Unterbringung in einem Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag und nach Anhörung eines Sachverständigen durch Beschluss anordnen, dass der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einer anderen geeigneten Fachklinik für höchstens sechs Wochen untergebracht und untersucht wird; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Unterbringung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgesetzt werden.

(2) Das Verwaltungsgericht hat den Beamten von dem Antrag nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt das Verwaltungsgericht von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Bevollmächtigten, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Von dem Beschluss, durch den die Unterbringung angeordnet wird, ist zusätzlich ein Angehöriger des Beamten oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.