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§ 3 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße,
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge,
  4. 4.
    Zurückstufung oder
  5. 5.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:

  1. 1.
    Geldbuße,
  2. 2.
    Kürzung des Ruhegehalts oder
  3. 3.
    Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 ThürBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 5 und 6 ThürBG.

(4) Bei Ehrenbeamten können nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden.

(5) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.