Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Geltungsbereich

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürDG – Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Anwendung findet. Frühere Beamte, die einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezugs als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamte, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte anwendbar sind.

(2) Die besonderen Bestimmungen des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes für Disziplinarsachen der Richter und Staatsanwälte und des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof für Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofs sowie der aus diesen Ämtern in den Ruhestand getretenen Beamten bleiben unberührt.