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§ 28 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Volksentscheid über die Verfassung

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürBVVG – Verfassungsänderung durch Volksentscheid

Zu einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden; diese Mehrheit muss mindestens 40 vom Hundert der Stimmberechtigten betragen.