§ 27 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Volksentscheid
§ 27 ThürBVVG – Rechtsbehelfe
(1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden.
(2) Der Einspruch ist innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses beim Präsidenten des Landtags einzulegen.
(3) Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn trotz des Vorliegens von Anfechtungsgründen eine Neufeststellung des Abstimmungsergebnisses zu keinem anderen Entscheid über den Gesetzentwurf führen würde.
(4) Gegen die Entscheidung des Landtags kann binnen eines Monats der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.