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§ 24 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürBVVG – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellen Wahlvorstand und Briefwahlvorstand das Abstimmungsergebnis für den Wahlbezirk nach der Zahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jeden Gesetzentwurf getrennt die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen fest.

(2) Auf Grund der Ergebnisse in den Wahlbezirken stellt der Wahlkreisausschuss das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis fest. Der Wahlkreisausschuss ist berechtigt, die Entscheidung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände über die rechnerischen Feststellungen und die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen zu berichtigen.

(3) Der Landeswahlausschuss stellt auf Grund der Abstimmungsergebnisse in den Wahlkreisen das Abstimmungsergebnis im Wahlgebiet fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahl- und Briefwahlvorstände sowie der Wahlkreisausschüsse vorzunehmen. Der Landeswahlleiter teilt das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis dem Landtag und der Landesregierung mit und macht es im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt.