§ 74 ThürBO
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Dritter Abschnitt – Genehmigungsverfahren
§ 74 ThürBO – Vorbescheid
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die §§ 67 bis 70, 71 Abs. 1 bis 5 sowie § 72 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des § 69 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.