Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 ThürBO
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Sechster Abschnitt – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürBO – Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.