§ 27 ThürBO
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Vierter Abschnitt – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 27 ThürBO – Tragende Wände, Stützen
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden
- 1.
der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.
der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
- 3.
der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
- 1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,
- 2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden
- 1.
der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
- 2.
der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.