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§ 27 ThürBO
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Vierter Abschnitt – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer

Titel: Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürBO – Tragende Wände, Stützen

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden

  1. 1.

    der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

  2. 2.

    der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und

  3. 3.

    der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

  1. 1.

    für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,

  2. 2.

    nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden

  1. 1.

    der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und

  2. 2.

    der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.