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§ 5 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürBKG – Brandschutzverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

(1) Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen im Rahmen des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Allgemeinen Hilfe obliegenden Aufgaben Brandschutzverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Die Bestimmungen des Dritten und Vierten Teils des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 anordnen, wenn die Erfüllung der den Gemeinden nach § 3 obliegenden Aufgaben ohne einen solchen Zusammenschluss nicht gewährleistet ist.

(2) Absatz 1 gilt für die gemeinsame Aufgabenerfüllung der Landkreise sowie der Gemeinden und Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz entsprechend.

(3) Soweit Aufgaben durch Brandschutzverbände erfüllt werden, sind die für die jeweiligen Aufgabenträger geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.