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§ 45 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Kosten

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 ThürBKG – Katastrophenschutzfonds

(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium unterhält einen Katastrophenschutzfonds zur Erstattung von Ersatzkosten. Der Katastrophenschutzfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Vermögen wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium verwaltet. Im Übrigen obliegt die Verwaltung dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte leisten nach Maßgabe näherer Regelungen jährlich Beiträge zum Katastrophenschutzfonds. Das Land leistet jährlich den Beitrag, den die Landkreise und kreisfreien Städte zusammen erbringen.