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§ 44 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Kosten

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürBKG – Kostentragung, Zuwendungen des Landes

(1) Jede Körperschaff und sonstige Einrichtung trägt die Personal- und Sachkosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt unbeschadet der Regelungen zur gegenseitigen Hilfe sowie unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat,

  1. 1.

    die Gemeinde, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird,

  2. 2.

    der Landkreis im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, mit Ausnahme der Kosten für Feuerwehren mit gemeindeeigener Ausrüstung und sonstiger Einrichtungen der Gemeinden des Gefahrengebietes,

  3. 3.

    das Land bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Kosten für Einrichtungen der Landkreise und der Gemeinden.

(3) Das Land gewährt Zuwendungen

  1. 1.

    den kommunalen Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans in angemessenem Umfang aus sonstigen Landesmitteln und

  2. 2.

    sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben, nach Maßgabe des Haushaltsplans aus Landesmitteln.

(4) Für die Wahrnehmung der Katastrophenschutzaufgaben nach diesem Gesetz gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach § 23 Abs. 1 und 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung. Das Land beschafft im Rahmen eines fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms für den Katastrophenschutz erforderliche Fahrzeuge und sonstige Ausrüstung und stellt sie den kommunalen Aufgabenträgern zur Verfügung. Bei der Erstellung des Ausstattungsprogramms sind Fahrzeuge der kommunalen Gefahrenabwehr, Zivilschutzfahrzeuge des Bundes und Fahrzeuge der Hilfsorganisationen anzurechnen.

(5) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplans die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze und Übungen in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz oder die Übung von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.