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§ 39 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürBKG – Gefahrenmeldung

Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Feuerwehr, der Polizei oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.