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§ 17 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Erster Unterabschnitt – Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürBKG – Werkfeuerwehr

(1) Das Landesverwaltungsamt kann gegenüber gewerblichen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung anordnen, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Anordnung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

(2) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(3) Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung Rechnung tragen. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Der Einsatzleiter (§§ 2324) kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebs einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebs oder der Einrichtung dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Der Bürgermeister und der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebs oder der Einrichtung einsetzen. Der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung sind auf Antrag die durch Übungs- oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.

(5) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr.

(6) Der Leistungsstand der Werkfeuerwehr kann jederzeit überprüft werden. Zuständig ist das Landesverwaltungsamt.

(7) Die von Betrieben und Einrichtungen aufgestellten Betriebsfeuerwehren können auf Antrag vom Landesverwaltungsamt als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.