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§ 16 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Erster Unterabschnitt – Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürBKG – Führungs- und Fachkräfte des Landkreises

(1) Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bestellt der Landkreis nach Anhörung der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren einen Kreisbrandinspektor. Der Kreisbrandinspektor wird durch einen Kreisbrandmeister vertreten, den der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors zu seinem Vertreter bestellt.

(2) Zur Unterstützung des Kreisbrandinspektors bestellt der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeister. Der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzter der Kreisbrandmeister.

(3) Der Kreisbrandinspektor muss Beamter in mindestens der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Die Kreisbrandmeister sind in der Regel ehrenamtlich tätig und sollen in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden; sie müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister dürfen nicht zugleich Ortsbrandmeister sein.

(4) Der Landkreis kann den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeister, soweit diese hauptamtlich tätig sind, aus wichtigem Grund von ihrer Funktion entbinden. Darüber hinaus kann der Landkreis die ehrenamtlichen Kreisbrandmeister aus wichtigem Grund abberufen. Die Kreisbrandmeister sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden; § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für besondere Aufgaben hat der Landkreis zusätzlich Fachkräfte zu bestellen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräfte gilt § 14 entsprechend.