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§ 14a ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Erster Unterabschnitt – Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 14a ThürBKG – Zusätzliche Altersversorgung

Die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und das Land richten für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren bei dem Kommunalen Versorgungsverband Thüringen eine zusätzliche individuelle Altersversorgung ein. Diese wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausgestaltet. Das Land und die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zahlen hierfür einen monatlichen Beitrag. Die zusätzliche Altersversorgung wird nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach dem späteren Ausscheiden aus der Einsatzabteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 monatlich an den Feuerwehrangehörigen gezahlt. Alternativ kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige Zahlung zum Rentenbeginn nach Satz 4 erhalten.