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§ 11 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Erster Unterabschnitt – Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürBKG – Jugendfeuerwehren

(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das sechste Lebensjahr vollendet haben. Als Leiter einer Jugendfeuerwehr soll nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche fachliche und persönliche Eignung, beispielsweise aufgrund der Jugendleiterausbildung oder einer vergleichbaren Qualifikation, sowie die Befähigung zum Gruppenführer besitzt.

(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren ihre besondere Aufmerksamkeit widmen und sie tatkräftig fördern.

(4) Gemeinden mit einer Jugendfeuerwehr erhalten je Angehörigem der Jugendfeuerwehr einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 25 Euro.