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Anlage 1 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 ThürBhV – Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen

(zu § 7 Abs. 1 )

NummerLeistungsbeschreibungHöchstbetrag in Euro
1 - 10Allgemeine Leistungen 
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung12,50
2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall80,00
2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie35,00
 Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. 
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers3,00
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung18,50
 Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach den Nummern 1 oder 17.1 beihilfefähig. 
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung9,00
 Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. 
6Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit13,00
7Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr18,00
8Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags20,00
 Anmerkung zu den Nummern 5 bis 8: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 
9Hausbesuch einschließlich Beratung 
9.1bei Tag24,00
9.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)26,00
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen29,00
10Nebengebühren für Hausbesuche 
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort4,00
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort8,00
10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort1,00
10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort2,00
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.0,20
 Anmerkung zu den Nummern 10.1 bis 10.7: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. 
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.16,00
11Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen 
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten5,00
11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) 
 a) ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)15,00
 b) schriftliche gutachterliche Äußerung16,00
11.3Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen8,00
12Chemisch-physikalische Untersuchungen 
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich3,00
 Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht beihilfefähig. 
12.2Harnuntersuchung quantitativ4,00
 Anmerkung: Es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker. 
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment4,00
12.7Blutstatus10,00
 Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 12.7 ist nicht neben einer Leistung nach den Nummern 12.9, 12.10 oder 12.11 beihilfefähig. 
12.8Blutzuckerbestimmung2,00
12.9Hämoglobinbestimmung3,00
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches6,00
12.11Zählung der Leuko- und Erythrozyten 
 a) Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl3,00
 b) Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse)1,00
12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschließlich Blutentnahme3,00
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung6,00
 Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung7,00
 Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 
13Sonstige Untersuchungen 
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach von Bremer, Enderlein.6,00
 Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 
14Spezielle Untersuchungen 
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes8,00
 Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 ist nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder 4 beihilfefähig. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 sind nicht nebeneinander beihilfefähig. 
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes8,00
 Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 ist nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder 4 beihilfefähig. Die Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 sind nicht nebeneinander beihilfefähig. 
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read5,00
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung20,00
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)7,00
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm41,00
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen14,00
14.8Oszillogramm-Methoden11,00
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen8,00
 Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.9 ist nicht neben einer Leistung nach den Nummern 1 oder 4 beihilfefähig. 
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen9,00
17Neurologische Untersuchungen 
17.1Neurologische Untersuchung21,00
18 - 23Spezielle Behandlungen 
20Atemtherapie, Massagen 
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren8,00
20.2Nervenpunktmassage zum Beispiel nach Cornelius, Aurelius, Spezialnervenmassage6,00
20.3Bindegewebsmassage6,00
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)4,00
20.5Großmassage6,00
20.6Sondermassagen: 
 a) Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)8,00
 b) Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)6,00
 c) Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät6,00
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten6,00
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut4,00
21Akupunktur 
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose23,00
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte7,00
22Inhalationen 
22.1Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden3,00
24 - 30Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren 
24Eigenblut, Eigenharn 
24.1Eigenblutinjektion11,00
25Injektionen, Infusionen 
25.1Injektion, subkutan5,00
25.2Injektion, intramuskulär5,00
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell7,00
25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung7,00
25.5Injektion, intraartikulär11,50
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke11,50
25.7Infusion8,00
 Anmerkung: Die Aufwendungen für die bei der Infusion eingebrachten Arzneimittel sind nach Maßgabe des § 18 beihilfefähig, wenn eine Berechnung in entsprechender Anwendung des § 10 GOÄ zulässig wäre. 
25.8Dauertropfinfusion12,50
 Anmerkung: Die Aufwendungen für die bei der Infusion eingebrachten Arzneimittel sind nach Maßgabe des § 18 beihilfefähig, wenn eine Berechnung in entsprechender Anwendung des § 10 GOÄ zulässig wäre. 
26Blutentnahmen 
26.1Blutentnahme3,00
26.2Aderlass12,00
27Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren 
27.1Setzen von Blutegeln, gegebenenfalls einschließlich Verband5,00
27.2Skarifikation der Haut4,00
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig5,00
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig5,00
27.5Schröpfkopfmassage einschließlich Gleitmittel5,00
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten5,00
27.7Setzen von Fontanellen5,00
27.8Setzen von Cantharidenblasen5,00
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)5,00
27.10Anwendung von Pustulantien5,00
27.12Biersche Stauung5,00
28Infiltrationen 
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig9,00
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig15,00
29Roedersches Verfahren 
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren5,00
30Sonstiges 
30.1Spülung des Ohres5,00
31Wundversorgung, Verbände und Verwandtes 
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses9,00
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung8,00
32Versorgung einer frischen Wunde 
32.1bei einer kleinen Wunde8,00
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde13,00
33Verbände (außer zur Wundbehandlung) 
33.1Verbände, jedes Mal5,00
33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände7,00
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband10,00
 Anmerkung: Die Aufwendungen für die für den Verband verbrauchten Materialien sind in Höhe der nachweisbaren Kosten beihilfefähig. Art und Menge der verbrauchten Materialien müssen angegeben sein. 
34Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung 
34.1Chiropraktische Behandlung4,00
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule17,00
 Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung beihilfefähig. 
35Osteopathische Behandlung 
35.1des Unterkiefers11,00
35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule21,00
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke21,00
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke12,00
35.5des Daumens10,00
35.6einzelner Finger und Zehen10,00
36Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen 
 Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 
36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades7,00
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades4,00
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)13,00
36.4Kneippsche Güsse4,00
37Elektrische Bäder und Heißluftbäder 
 Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 
37.1Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm3,00
37.2Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine5,00
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten5,00
37.4Elektrisches Vierzellenbad4,00
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)8,00
38Spezialpackungen 
 Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. 
38.1Fangopackungen3,00
38.2Paraffinpackungen, örtliche3,00
38.3Paraffinganzpackungen3,00
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen3,00
39Elektro-physikalische Heilmethoden 
39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen3,00
39.2Ganzbestrahlungen8,00
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)4,00
39.5Anwendung der Influenzmaschine4,00
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)4,00
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen8,00
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten3,00
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung3,00
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten4,00
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)4,00
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator4,00
39.13Ultraschall-Behandlung4,00