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§ 37 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Leistungen in Pflegefällen

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 ThürBhV – Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie ergänzende Leistungen

(1) Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege der Pflegestufen I, II oder III sowie Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, und bei denen die Pflegeversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Absatz 1 sind bis zu 104 Euro (Grundbetrag) oder 208 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgebend. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auf die der Pflegebedürftige Anspruch hat, können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres verbraucht werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende beihilfefähige Betrag vom Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Abweichend von Absatz 1 können entsprechend § 45b Abs. 1a SGB XI auch Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Aufwendungen hierfür sind auf bis zu 104 Euro monatlich beschränkt. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind neben den Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung beihilfefähig.

(3) Bei pflegebedürftigen Personen, die in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung leben, sind pauschal 205 Euro monatlich zusätzlich beihilfefähig, wenn die Pflegeversicherung Leistungen nach § 38a SGB XI erbringt.

(4) Bei Personen nach Absatz 1 ohne eine Pflegestufe gelten

  1. 1.

    § 31 Abs. 1 bis 3 zur häuslichen Pflege mit der Maßgabe, dass monatlich nach § 31 Abs. 1 bis zu 231 Euro und nach § 31 Abs. 2 bis zu 123 Euro beihilfefähig sind, und

  2. 2.

entsprechend.

(5) Bei pflegebedürftigen Personen nach Absatz 1 erhöht sich der beihilfefähige monatliche Betrag:

  1. 1.

    nach § 31 Abs. 1 in der Stufe I um 18 Euro auf 689 Euro,

  2. 2.

    nach § 31 Abs. 2 in der

    1. a)

      Stufe I um 72 Euro auf 316 Euro und

    2. b)

      Stufe II um 87 Euro auf 545 Euro.