Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 27 ThürBhV – Krankenhausleistungen
(1) Beihilfefähig sind die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern entstandenen Aufwendungen für
- 1.
vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 115a SGB V,
- 2.
allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412 -1422-) und des § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- 4.
die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG) und
- 5.
Wahlleistungen in Form
- a)
von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) sowie
- b)
einer gesondert berechneten Unterkunft (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers.
Bei den Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 ist nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes die Eigenbeteiligung je Aufenthaltstag im Krankenhaus abzuziehen. Die Eigenbeteiligung beträgt
- 1.
25 Euro bei Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und
- 2.
7,50 Euro bei Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b.
(2) In nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
- 1.
bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt,
- 2.
in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:
- a)
bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 333,20 Euro, - b)
bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 282,40 Euro, - c)
bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 426,10 Euro, - d)
bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 333,50 Euro,
- 3.
gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a,
- 4.
gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes nach § 10 Abs. 9 KHEntgG,
- 5.
Aufwendungen zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind.