Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 23a ThürBhV – Neuropsychologische Therapie
(1) Die Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von Fachärzten für
- 1.
Neurologie,
- 2.
Nervenheilkunde,
- 3.
Psychiatrie,
- 4.
Psychiatrie und Psychotherapie,
- 5.
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie,
- 6.
Neurochirurgie und
- 7.
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
zur Behandlung von akut erworbenen Hirnschädigungen und Hirnerkretnkungen (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlungen durch
- 1.
ärztliche Psychotherapeuten,
- 2.
psychologische Psychotherapeuten oder
- 3.
Kinder- und Jugendpsychotherapeuten,
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen anlässlich der Behandlung
- 1.
von ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD[H]S), oder Intelligenzminderung,
- 2.
von Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp,
- 3.
bei schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.
(3) Die Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang beihilfefähig:
- 1.
bis zu fünf probatarische Sitzungen,
- 2.
Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlungen von Bezugspersonen
Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten Regelfall 60 120 im besonderen Einzelfall zusätzlich 20 40 - 3.
Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 100 Minuten Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten Regelfall 40 80 Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.