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§ 23a ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23a ThürBhV – Neuropsychologische Therapie

(1) Die Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von Fachärzten für

  1. 1.

    Neurologie,

  2. 2.

    Nervenheilkunde,

  3. 3.

    Psychiatrie,

  4. 4.

    Psychiatrie und Psychotherapie,

  5. 5.

    Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie,

  6. 6.

    Neurochirurgie und

  7. 7.

    Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

zur Behandlung von akut erworbenen Hirnschädigungen und Hirnerkretnkungen (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlungen durch

  1. 1.

    ärztliche Psychotherapeuten,

  2. 2.

    psychologische Psychotherapeuten oder

  3. 3.

    Kinder- und Jugendpsychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen anlässlich der Behandlung

  1. 1.

    von ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD[H]S), oder Intelligenzminderung,

  2. 2.

    von Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp,

  3. 3.

    bei schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.

(3) Die Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang beihilfefähig:

  1. 1.

    bis zu fünf probatarische Sitzungen,

  2. 2.

    Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlungen von Bezugspersonen

      Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 MinutenBehandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten
    Regelfall60120
    im besonderen Einzelfall zusätzlich2040
  3. 3.

    Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

      Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 100 MinutenBehandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten
    Regelfall4080

    Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.