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§ 16 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 ThürBhV – Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind nur beihilfefähig bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Indikationen:

  1. 1.

    Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktionen, myofasciales Schmerzsyndrom),

  2. 2.

    im Zusammenhang mit der Behandlung von Zahnfleischerkrankungen (Parodonthopathien),

  3. 3.

    umfangreiche Gebisssanierungen,

  4. 4.

    umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen (einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen),

  5. 5.

    im Zusammenhang mit der Behandlung von Aufbissschienen mit adjustierter Oberfläche nach den Nummern 7010 und 7020 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte.

Eine umfangreiche Gebisssanierung liegt nur vor, wenn insgesamt mindestens acht Seitenzähne mit Inlays oder Kronen sanierungsbedürftig sind oder fehlen. Außerdem ist der erhobene Befund mit der nach Nummer 8000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Dokumentation zu belegen.