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§ 13 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 ThürBhV – Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. 1.

    eine Familientherapie,

  2. 2.

    die funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,

  3. 3.

    eine Gesprächspsychotherapie (beispielsweise nach Rogers),

  4. 4.

    eine Gestalttherapie,

  5. 5.

    eine körperbezogene Therapie,

  6. 6.

    eine konzentrative Bewegungstherapie,

  7. 7.

    eine Logotherapie,

  8. 8.

    eine Musiktherapie,

  9. 9.

    eine Heileurhythmie,

  10. 10.

    ein Psychodrama,

  11. 11.

    ein respiratorisches Biofeedback oder

  12. 12.

    eine Transaktionsanalyse.

Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung (beispielsweise zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, sind nicht beihilfefähig. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.