Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 10 ThürBhV – Psychosomatische Grundversorgung
(1) Die beihilfefähige psychosomatische Grundversorgung umfasst:
- 1.
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte oder
- 2.
übende und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).
(2) Beihilfefähig sind je Krankheitsfall
- 1.
bei verbaler Intervention als einzige Leistung bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
- 2.
bei autogenem Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie
- 3.
Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen.
Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.