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§ 65 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Pflichten → Vierter Unterabschnitt – Amtsverschwiegenheit

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 65 ThürBG – Auskünfte an die Presse (1)

Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder der von ihm Beauftragte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).