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§ 5 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürBG – Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses (1)

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. 1.
    auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll,
  2. 2.
    auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
  3. 3.
    auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
  4. 4.
    auf Widerruf, wenn der Beamte einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll.

(2) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(4) Die Ernennung zum Beamten auf Zeit ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. 1.
    Entlassung,
  2. 2.
    Verlust der Beamtenrechte,
  3. 3.
    Entfernung aus dem Dienst nach dem Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG).

(6) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).