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§ 41 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Zweiter Unterabschnitt – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThürBG – Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (1)

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. 1.
    Staatssekretäre,
  2. 2.
    den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,
  3. 3.
    den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz,
  4. 4.
    (weggefallen)
  5. 5.
    die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
  6. 6.
    den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
  7. 7.
    den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
  8. 8.
    den Sprecher der Landesregierung,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).