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§ 120 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Dritter Abschnitt – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 120 ThürBG – Geltung das Thüringer Beamtengesetzes (1)

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Rechtsverordnung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums abweichend von den §§ 17 bis 27 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse im Polizeivollzugsdienst es erfordern. Dabei sind insbesondere zu regeln

  1. 1.
    das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,
  2. 2.
    das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).