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§ 116 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Personalverwaltung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 116 ThürBG – Bekanntmachung und Wirkung der Beschlüsse (1)

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).