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§ 108 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Rechtliche Stellung der Beamten → Dritter Abschnitt – Beamtenvertretung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 108 ThürBG – Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Spitzenverbände (1)

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und - bei Regelungen im Zusammenhang mit Fragen, die Gemeinden, Landkreise und andere Gemeindeverbände berühren - die kommunalen Spitzenverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze mit.

(2) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen des Absatzes 1 mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Auf Verlangen der Spitzenorganisationen führt ein entsprechender Vertreter des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums Erörterungsgespräche zu den abgegebenen Stellungnahmen. Die Gespräche werden mit dem Ziel der Annäherung geführt. Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlass innerhalb einer Frist von einem Monat ein Gespräch verlangen.

(3) Die Spitzenorganisationen können verlangen, dass ihre Vorschläge, die in den Gesetzentwürfen der Landesregierung keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag zugeleitet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).