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§ 106 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Rechte → Achter Unterabschnitt – Dienstzeugnis

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 106 ThürBG – Recht auf Erteilung eines Dienstzeugnisses (1)

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, bei Wechsel des Dienstherrn oder zum Zwecke der Bewerbung an eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).