§ 99 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Zweiter Abschnitt – Beamte beim Landtag, Beamte des Rechnungshofs
§ 99 ThürBG – Beamte des Rechnungshofs
Für die Beamten des Rechnungshofs gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.