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§ 97 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 97 ThürBG – Grundsatz

Für die in diesem Teil genannten Beamtengruppen gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.