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§ 96 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Verfahren bei Erlass allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 96 ThürBG – Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden. § 95 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.